Seit 1876 wurde der Begriff Bannwald im Forstpolizeigesetz erstmals zu „Schutzwald“ abgeändert. Der Bannwald erfüllt in exponierten Lagen vieler Gebirgstäler zentrale Schutzaufgaben bei der Abwehr von Naturgefahren wie Steinschlag oder Lawinen. Der Waldbestand im Einzugsgebiet von Wildbächen und Flüssen sichert durch sein Wurzelwerk einerseits die Ufer und liefert andererseits das für die Verbauung notwendige Holz. Im Mittelland wurden die Waldbannungen (Form der Rechtserlasse über Waldgebiete) eher als Instrument der Nutzungsregelung eingesetzt: Wer hat Anrecht auf wie viel Holz, Weide, Streue, Äste, Harz.

 

Literatur:

 

Schuler, A. (1995). Naturgefahren und die Bedeutung der Wälder im Haushalt der Natur, Schweiz. Zeitschrift für Forstwesen 146, 629–640.