Der Jagdaufseher wird entweder vom Revierpächter (Jagdausübungsberechtigten) oder von den kantonalen Behörden bestimmt. Neben dem Wildhüter ist er für die Jagdaufsicht zuständig. Beim Jagdaufseher handelt es sich um einen ausgebildeten Jäger, der wie der Wildhüter jagdpolizeiliche Aufgaben ausübt. Jagdaufseher sind berechtigt, kranke und verletzte Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen.

 

Literatur:

 

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Art. 8, JSG.

 

Gesetz über Jagd und Vogelschutz des Kantons Zürich